Gut zu wissen
Es gibt keinen Konsum ohne Risiko!
Zwischen einem gelegentlichen Feierabendbier und einem regelmäßigen Vollrausch am Wochenende besteht natürlich ein Unterschied. Trotzdem gilt: Für die Gesundheit ist es am besten, keinen Alkohol zu trinken. Insbesondere für Kinder und Jugendliche gibt es keinen risikoarmen Konsum!
Bei Kindern und Jugendlichen wirkt Alkohol grundsätzlich stärker als bei Erwachsenen. Ihr Körper kann den Alkohol im Blut noch nicht so gut verarbeiten. Jugendlichen fehlen dafür noch ausreichend Enzyme, die den Alkohol in der Leber abbauen.
Lange Zeit wurde maßvoller Alkoholkonsum im Erwachsenenalter als unproblematisch oder sogar gesundheitsförderlich angesehen.
Neuere Studien zeigen, dass es keinen potenziell gesundheitsförderlichen und keinen sicheren Alkoholkonsum gibt.
Selbst bei kleinen Mengen Alkohol können negative Folgen auftreten, zum Beispiel Leberschäden oder Erkrankungen von Herz und Gefäßen. Deshalb empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), den Alkoholkonsum zu reduzieren oder am besten ganz einzustellen.
Was ist erlaubt?
Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in Deutschland, wie Kinder und Jugendliche vor Gefahren in der Öffentlichkeit und durch Medien geschützt werden sollen. Dazu zählt auch der Umgang mit Alkohol.
Das Jugendschutzgesetz erlaubt in Deutschland die Abgabe von Bier, Wein und Sekt an Jugendliche sowie den Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen.
Alle anderen alkoholischen Getränke wie Schnaps, Likör, Wodka, Alkopops oder Mixgetränke (z.B. Gin Tonic) sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
Außerdem gibt es die Ausnahmeregelung, dass Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren in Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person (z. B. Eltern) Bier, Wein oder Sekt trinken dürfen. Diese Regelung zum sogenannten „begleiteten Trinken“ ist jedoch stark umstritten und derzeit in der Diskussion.
Das Jugendschutzgesetz regelt darüber hinaus, bis zu welchen Uhrzeiten Kinder und Jugendliche sich an öffentlichen Orten wie Gaststätten oder Tanzveranstaltungen allein bzw. in Begleitung von Personensorgeberechtigten aufhalten dürfen.
| Inhalt | unter 14 Jahren | unter 16 Jahren | ab 16 und unter 18 Jahren | ab 18 Jahren |
|---|---|---|---|---|
| § 4 Aufenthalt in Gaststätten außer zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks in der Zeit von 5 bis 23 Uhr |
bis 24 Uhr | |||
| § 4 Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben | ||||
| § 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco, Party, Vereinsfest |
bis 24 Uhr | |||
| § 5 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | ||
| § 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen / Teilnahme an Glücksspielen | ||||
| § 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | ||||
| § 9 Abgabe/Verzehr von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken etc. | ||||
| § 9 Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke oder Lebensmittel | ||||
| § 10 Abgabe/Konsum von Tabakwaren, auch Shisha-Tabak, E-Zigaretten/E-Shishas (auch nikotinfrei) | ||||
Alkohol und Führerschein
Für junge Erwachsene unter 21 Jahren sowie Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr. Auch sehr geringe Alkoholmengen im Blut führen zu einer Geldstrafe und zu Punkten im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit kommt ein Aufbauseminar hinzu. Außerdem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Mit 0,5 Promille oder mehr im Blut droht zusätzlich ein Fahrverbot.
Für Erwachsene ab 21 Jahren gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wenn man 0,5 Promille und mehr im Blut hat, drohen eine Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot.
Wenn Jugendliche mit 17 Jahren den Führerschein machen, gilt beim begleiteten Fahren für die Begleitperson die 0,5 Promille-Grenze.
Übrigens: Beim Fahren mit E-Scootern oder Elektrorollern gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren.
Kinder schauen genau hin. Seien Sie Vorbild – auch beim Autofahren. Wer nüchtern fährt, zeigt ganz selbstverständlich, dass Sicherheit Vorrang hat.
Radfahren: Auch für Fahrradfahrende gibt es Promillegrenzen für Alkohol. Ab 0,3 Promille drohen Geldstrafen. Wenn unter 18-jährige Radfahrende in einen Unfall verwickelt sind, bekommen sie vielleicht Probleme, wenn sie später ihren Führerschein machen wollen. Manchmal müssen sie sich zum Beispiel vorher einem medizinisch-psychologisches Gutachten unterziehen.
In der Schule, am Ausbildungsplatz, beim Sport und im Straßenverkehr sollte klar sein: Kein Alkohol!